In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.