Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne. Der Ehemann und Beschwerdeführer bringt dagegen vor, obwohl seine Bedürftigkeit belegt sei, gewähre ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch könne nicht mit pauschaler Begründung abgewiesen werden, die finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Im Gegenteil: Er habe seine finanzielle Situation mit Belegen dargelegt. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art.