Dennoch sei bis zur Trennung unvermindert Geld in den Haushalt geflossen, dessen Herkunft nach dem Gesagten im Dunklen liege. Noch für die Sommerferien 2016 habe der Ehemann die Ehefrau Ferien für ihn und die Kinder im Betrag von gegen CHF 5‘000.00 buchen lassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Ehemann seine finanziellen Verhältnisse nicht restlos offen gelegt habe und sein Finanzgebaren in eklatantem Widerspruch zu den behaupteten finanziellen Verhältnissen stehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.