Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 ff). 2.5 Die Berufung des Ehemannes ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. 3.1 Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog (Begründung, S. 3), seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig. Er behaupte, erhebliche Schulden zu haben.