Soweit der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 3. April 2017 darüber hinaus die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind dessen Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen;