2.3 Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Berufungskläger die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs anficht. Er beanstandet die angefochtene Verfügung bloss mit den Worten, die Vorinstanz berechne «den Notbedarf des Berufungsklägers ungenau und lässt die Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 220) und des Arbeitswegs (CHF 70) unberücksichtigt». Aus welchen Gründen die Vorderrichterin zu Unrecht diese beiden Beträge nicht aufgerechnet haben soll, führt er nicht aus. 2.4 Der Berufungskläger hat am 3. April 2017 eine Stellungnahme zu den von der Berufungsbeklagten am 22. Februar 2017 im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht formulierten Rechtsbegehren eingereicht.