Die Gründe, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin an der Darstellung des Ehemannes betreffend der Verkäufe von Liegenschaften und Firmenanteilen zweifelt (keine Hinweise in den Steuererklärungen, keine schriftlichen Verträge), hinterfragt er ebenfalls nicht. Er beschränkt sich darauf, die Behauptung zu wiederholen, er habe zwei Liegenschaften verkauft, um seine Schulden zu reduzieren. Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorderrichterin, der Ehemann könne oder könnte nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen. 2.3 Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Berufungskläger die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs anficht.