Diese Schuld habe ursprünglich TL 200‘000 betragen. Mit dem Verkaufserlös von TL 99‘300 seiner beiden Liegenschaften in der Türkei habe er diese Schuld teilweise zurückgeführt. Es bleibe unklar, von welchem Einkommen die Vorinstanz ausgehe. Teilweise erwähne sie das Einkommen beider Parteien im Jahre 2014. Entscheidend sei aber nicht das frühere, sondern das aktuelle Einkommen. Mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der Ehefrau habe er nichts zu tun. Diese Beträge stammten nicht von ihm. 2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten.