II. 1.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Zusammenhang mit der für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommenssituation, der Ehemann habe bis vor kurzem zum Teil mit anderen Teilhabern verschiedene Firmen geführt. Nun sei er im Handelsregister bei sämtlichen Firmen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer ausgeschieden. Nach seinen Angaben an der Verhandlung wolle er für den Verkauf seiner Gesellschaften nur wenige tausend Franken gelöst haben, die je nach Möglichkeiten der Erwerber bezahlt würden.