Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3. April 2017. 3. Das vom Ehemann eingereichte Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in den Urteilserwägungen, nicht aber im Dispositiv enthaltene Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, als Beschwerde entgegen zu nehmen (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung und die Beschwerde können nachfolgend unter der gleichen Verfahrensnummer gemeinsam behandelt werden. Es ist ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO).