Im Hinblick auf den bei einer allfälligen Gutheissung der Berufung zu fällenden neuen Entscheid wurde den Parteien hierauf Gelegenheit eingeräumt, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrecht veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erklärte der Berufungskläger, keine neuen Rechtsbegehren zu stellen. Die Berufungsbeklagte reichte am 22. Februar 2017 ihre neuen Rechtsbegehren ein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3. April