5. Dem Berufungskläger sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt. Gleichzeitig wurde der Antrag, es sei Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen, abgewiesen. Am 9. Januar 2017 teilte der Berufungskläger mit, er halte an seinem Antrag um Zustellung der Akten nicht mehr fest. Am 10. Januar 2017 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Im Hinblick auf