» 2. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 11. November 2016 sei zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Unterzeichnenden seien die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen. 4. In Abänderung des angefochtenen Entscheids sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 5. Dem Berufungskläger sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.