Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘060.00 (inkl. CHF 1‘280.00 für Privatschule) und für den Sohn D.___ einen solchen von CHF 780.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziffer 6 der Verfügung). Für die Ehefrau hat der Ehemann ebenfalls mit Wirkung ab 6. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘100.00 zu bezahlen (Ziffer 7). In den Erwägungen zur Verfügung, nicht aber im Dispositiv, wird zudem festgehalten, dass dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Begründung, S. 4, AS 49).