I. 1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 29. April 2016 angehoben hatte. Am 7. Juli 2016 fand eine Verhandlung statt. Zur weiteren Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien setzte die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann Frist zur Einreichung diverser Urkunden. Mit Verfügung vom 11. November 2016 stellte sie – unter Vorbehalt einer Neubeurteilung nach der Anhörung – die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne unter die Obhut der Mutter. Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.__