{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-102_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134181&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e7c5c5f67769dc5c1448a684d1ef99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:42", "Checksum": "bf2298ffbd3afcd7082e2bb1413c1121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n3.4 Der Ehemann beantragt auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dabei auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 – 3.3) – ebenfalls abzuweisen. Zudem waren in Anbetracht der geltend gemachten Rügen die Erfolgsaussichten sowohl der Berufung als auch der Beschwerde von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 117 lit. b ZPO).\n4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen. Der in der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘015.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.\n5. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.90 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}