{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-102_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134181&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e7c5c5f67769dc5c1448a684d1ef99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:42", "Checksum": "bf2298ffbd3afcd7082e2bb1413c1121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n2.4 Der Berufungskläger hat am 3. April 2017 eine Stellungnahme zu den von der Berufungsbeklagten am 22. Februar 2017 im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht formulierten Rechtsbegehren eingereicht. Da die vorliegende Berufung abgewiesen und deshalb keine Neubeurteilung erfolgen muss, ist auf diese neuen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und damit auch auf die Stellungnahme des Berufungsklägers dazu nicht weiter einzugehen. Soweit der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 3. April 2017 darüber hinaus die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind dessen Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 ff).\n2.5 Die Berufung des Ehemannes ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.\n3.1 Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog (Begründung, S. 3), seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig. Er behaupte, erhebliche Schulden zu haben. Zum Teil soll es sich um Spielschulden handeln. Weder gebe es darüber Aufzeichnungen noch seien die diesbezüglichen Ausführungen plausibel. Einerseits führten die Ehegatten einen Lebensstandard, der erheblich über den in den letzten Jahren gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einnahmen liege. Schulden seien lediglich gegenüber der F.___ GmbH deklariert und im Verlauf der Jahre teilweise amortisiert worden. Die von ihm gehaltenen Beteiligungen an verschiedenen Gastrobetrieben habe der Ehemann nach eigenen Angaben im Verlauf des letzten Jahres verkauft und er sei als Gesellschafter im Handelsregister gelöscht worden. Hingegen soll der Kaufpreis nicht aufs Mal, sondern lediglich tröpfchenweise bezahlt werden. Schriftliche Unterlagen soll es keine geben. Auch der Verkauf dreier Liegenschaften in der Türkei soll keine Einnahmen gebracht haben. Die vom Ehemann nachträglich eingereichten Urkunden liessen mehr Fragen offen als sie beantworteten. Dennoch sei bis zur Trennung unvermindert Geld in den Haushalt geflossen, dessen Herkunft nach dem Gesagten im Dunklen liege. Noch für die Sommerferien 2016 habe der Ehemann die Ehefrau Ferien für ihn und die Kinder im Betrag von gegen CHF 5‘000.00 buchen lassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Ehemann seine finanziellen Verhältnisse nicht restlos offen gelegt habe und sein Finanzgebaren in eklatantem Widerspruch zu den behaupteten finanziellen Verhältnissen stehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.\nDer Ehemann und Beschwerdeführer bringt dagegen vor, obwohl seine Bedürftigkeit belegt sei, gewähre ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch könne nicht mit pauschaler Begründung abgewiesen werden, die finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Im Gegenteil: Er habe seine finanzielle Situation mit Belegen dargelegt.\n3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).\n3.3 Die Begründung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch im Gegensatz zu den Behauptungen des Ehemannes in keiner Weise bloss mit einer pauschalen Begründung abgewiesen. Sie legt im Gegenteil überaus ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers als undurchsichtig erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen."}