{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-102_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134181&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e7c5c5f67769dc5c1448a684d1ef99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:42", "Checksum": "bf2298ffbd3afcd7082e2bb1413c1121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n1.2. Der Berufungskläger rügt, die verfügten Unterhaltsbeiträge tangierten sein Existenzminimum. Obwohl er seine finanziellen Verhältnisse belegt habe, behaupte die Vorinstanz völlig willkürlich, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Wie seinem Arbeitsvertrag, dem Lohnausweis und dem Lohnkonto entnommen werden könne, verfüge er über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘669.00, zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 225.00 pro Kind. Über weitere Einkünfte und Vermögen verfüge er nicht. Er habe zahlreiche Schulden. Belegen könne er die offene Schuld von TL 100‘700, was etwa CHF 29‘500.00 entspreche. Diese Schuld habe ursprünglich TL 200‘000 betragen. Mit dem Verkaufserlös von TL 99‘300 seiner beiden Liegenschaften in der Türkei habe er diese Schuld teilweise zurückgeführt. Es bleibe unklar, von welchem Einkommen die Vorinstanz ausgehe. Teilweise erwähne sie das Einkommen beider Parteien im Jahre 2014. Entscheidend sei aber nicht das frühere, sondern das aktuelle Einkommen. Mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der Ehefrau habe er nichts zu tun. Diese Beträge stammten nicht von ihm.\n2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).\n2.2 Die Berufung des Ehemannes genügt diesen Anforderungen nicht. Der Berufungskläger setzt sich mit den umfassenden Erwägungen der Vorderrichterin nicht auseinander. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen zeigt die Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl auf, von welchem Einkommen sie ausgeht («Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen kann oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte», S. 3 der Begründung). Unkommentiert im Raum stehen lässt er die ausführlich begründete Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Lebensführung deute auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert (S. 2 f.). Die blosse Behauptung, er habe mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der Berufungsbeklagten nichts zu tun, genügt nicht, um das detailliert hergeleitete Fazit der Amtsgerichtspräsidentin zu erschüttern. Die Gründe, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin an der Darstellung des Ehemannes betreffend der Verkäufe von Liegenschaften und Firmenanteilen zweifelt (keine Hinweise in den Steuererklärungen, keine schriftlichen Verträge), hinterfragt er ebenfalls nicht. Er beschränkt sich darauf, die Behauptung zu wiederholen, er habe zwei Liegenschaften verkauft, um seine Schulden zu reduzieren. Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorderrichterin, der Ehemann könne oder könnte nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen.\n2.3 Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Berufungskläger die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs anficht. Er beanstandet die angefochtene Verfügung bloss mit den Worten, die Vorinstanz berechne «den Notbedarf des Berufungsklägers ungenau und lässt die Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 220) und des Arbeitswegs (CHF 70) unberücksichtigt». Aus welchen Gründen die Vorderrichterin zu Unrecht diese beiden Beträge nicht aufgerechnet haben soll, führt er nicht aus."}