{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-102_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134181&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e7c5c5f67769dc5c1448a684d1ef99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:42", "Checksum": "bf2298ffbd3afcd7082e2bb1413c1121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102\nRegeste:\nEheschutz\n\nII.\n1.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Zusammenhang mit der für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommenssituation, der Ehemann habe bis vor kurzem zum Teil mit anderen Teilhabern verschiedene Firmen geführt. Nun sei er im Handelsregister bei sämtlichen Firmen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer ausgeschieden. Nach seinen Angaben an der Verhandlung wolle er für den Verkauf seiner Gesellschaften nur wenige tausend Franken gelöst haben, die je nach Möglichkeiten der Erwerber bezahlt würden. Nun sei er angestellt bei der E.___ GmbH als Pizzaiolo zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5‘000.00. Bezüglich der (früheren) finanziellen Verhältnisse ergebe sich aus der Steuerveranlagung 2014, dass die Ehegatten ein Einkommen von insgesamt CHF 144‘794.00 erzielt hätten aus Erwerbseinkommen beider Ehegatten, der Aufrechnung von Privatanteilen und einer IV-Rente der Ehefrau. Eigenartigerweise sei in der Steuererklärung lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 71‘013.00 deklariert worden. Wie die Differenz zustande gekommen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. In den Jahren 2012 und 2013 seien Einkünfte von CHF 69‘029.00 beziehungsweise CHF 79‘978.00 veranlagt worden.\nDie Kontoauszüge der Ehefrau der vergangenen Monate zeigten, dass immer wieder hohe Beträge in bar eingezahlt worden seien. Nach Angaben der Ehefrau habe ihr der Ehemann diese Beträge ausgehändigt, damit sie die Zahlungen für die ganze Familie mache, was sie per e-banking getan habe. In der Zeit zwischen September 2015 und Februar 2016 hätten sich die Einzahlungen auf das Bankkonto der Ehefrau auf rund CHF 94‘500.00 belaufen. Von März bis Juli 2016 seien insgesamt rund CHF 79‘500.00 in bar auf das Konto eingezahlt worden, mithin in zehn Monaten rund CHF 171‘000.00. In derselben Zeit sei fast ebenso viel an Dritte bezahlt beziehungsweise in bar bezogen worden. Auffällig sei dabei, dass nicht nur regelmässig Beträge in Schweizer Franken, sondern auch wiederholt grössere Beträge in Euro eingezahlt worden seien. Woher das Geld konkret stamme, sei unklar. Die Einzahlungen entsprächen bei Weitem nicht dem steuerlich deklarierten Einkommen der Ehegatten. Die Lebensführung der Ehegatten entspreche jedoch dieser Einkommensklasse. Die Ehegatten hätten seit 2007 nicht nur eine Wohnung für CHF 1‘705.00 pro Monat, sondern dazu auch einen Bastelraum für CHF 105.00 und einen Einstellhallenplatz für CHF 110.00 gemietet. Der Ehemann habe sodann für die Zeit nach der Trennung für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet, obwohl er angeblich nur noch knapp CHF 4‘300.00 netto verdiene und familienrechtliche Unterhaltspflichten habe. Sodann besuche der Sohn C.___ seit Sommer 2015 eine private Handelsschule, die CHF 1‘280.00 im Monat (x 12) koste. Die Lebensführung deute somit auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert.\nDer Ehemann habe anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er erhebliche Schulden habe, weswegen er seine Firmenanteile veräussert habe. Aus demselben Grund wolle er kürzlich mehrere Liegenschaften in der Türkei verkauft haben. In den privaten Steuererklärungen der vergangenen Jahre seien allerdings lediglich (abnehmende) Privatschulden gegenüber der F.___ GmbH verzeichnet. Weder die Liegenschaften in der Türkei seien deklariert, noch die angeblichen hohen Schulden gegenüber Drittpersonen, so dass an den Angaben des Ehemannes anlässlich der Verhandlung erhebliche Zweifel blieben. Es soll auch keine schriftlichen Verträge über die Verkäufe geben. Die Eigentumsübergänge seien lediglich in den Registern nachvollzogen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Einkommensreduktion mit dem Ausscheiden des Ehemannes aus den Gesellschaften zusammenhänge. Jedenfalls sei er bereits im September 2015 aus der F.___ GmbH und im März 2016 aus der E.___ GmbH und der G.___ GmbH ausgeschieden, während die hohen Bareinzahlungen auf das Privatkonto der Ehefrau bis im Juli 2016 im bisherigen Umfang weitergegangen seien. Dass der Ehemann noch Ende April 2016 für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet habe, zeige ebenfalls, dass er davon ausgegangen sei, sich eine solche Ausgabe auch in Zukunft leisten zu können. Bei einem monatlichen Einkommen von rund CHF 4‘638.00, wie es der Ehemann behaupte, seien Wohnkosten in dieser Höhe jedenfalls klar überrissen. In diesem Fall könnten dem Ehemann nicht mehr als CHF 1‘000.00 an Wohnkosten angerechnet werden, zumal er eine Familie zu unterhalten habe.\nUnter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen könne oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte, wie das die Ehefrau behaupte."}