{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-102_2017-05-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134181&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e7c5c5f67769dc5c1448a684d1ef99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:42", "Checksum": "bf2298ffbd3afcd7082e2bb1413c1121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102\nRegeste:\nEheschutz\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 15. Mai 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Eheschutz\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 29. April 2016 angehoben hatte. Am 7. Juli 2016 fand eine Verhandlung statt. Zur weiteren Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien setzte die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann Frist zur Einreichung diverser Urkunden. Mit Verfügung vom 11. November 2016 stellte sie – unter Vorbehalt einer Neubeurteilung nach der Anhörung – die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne unter die Obhut der Mutter. Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘060.00 (inkl. CHF 1‘280.00 für Privatschule) und für den Sohn D.___ einen solchen von CHF 780.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziffer 6 der Verfügung). Für die Ehefrau hat der Ehemann ebenfalls mit Wirkung ab 6. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘100.00 zu bezahlen (Ziffer 7). In den Erwägungen zur Verfügung, nicht aber im Dispositiv, wird zudem festgehalten, dass dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Begründung, S. 4, AS 49).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:\n1. Der angefochtene Entscheid vom 11. November 2016 sei wie folgt zu ändern:\nZiffer 6 des Entscheids (Kindesunterhalt):\n«Der Vater wird verpflichtet, für seine beiden Söhne C.___ und D.___ während des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400 pro Kind, jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.»\nZiffer 7 des Entscheids (Ehegattenunterhalt):\n«Der Ehemann ist mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zurzeit nicht möglich, für die Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.»\n2. Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 11. November 2016 sei zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Dem Unterzeichnenden seien die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen.\n4. In Abänderung des angefochtenen Entscheids sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen.\n5. Dem Berufungskläger sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.\nMit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt. Gleichzeitig wurde der Antrag, es sei Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen, abgewiesen. Am 9. Januar 2017 teilte der Berufungskläger mit, er halte an seinem Antrag um Zustellung der Akten nicht mehr fest. Am 10. Januar 2017 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Im Hinblick auf den bei einer allfälligen Gutheissung der Berufung zu fällenden neuen Entscheid wurde den Parteien hierauf Gelegenheit eingeräumt, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrecht veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erklärte der Berufungskläger, keine neuen Rechtsbegehren zu stellen. Die Berufungsbeklagte reichte am 22. Februar 2017 ihre neuen Rechtsbegehren ein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3. April 2017.\n3. Das vom Ehemann eingereichte Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in den Urteilserwägungen, nicht aber im Dispositiv enthaltene Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, als Beschwerde entgegen zu nehmen (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung und die Beschwerde können nachfolgend unter der gleichen Verfahrensnummer gemeinsam behandelt werden. Es ist ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}