2. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 pro Monat zu bezahlen. Bis zum Auszug der Ehefrau trägt der Ehemann die Kosten der Liegenschaft allein und übernimmt auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 5. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘721.85 zu bezahlen.