Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt die Zusprechung eines Parteikostenbeitrags an die Ehefrau nicht in Frage. Die im Gegenteil von ihr dem Ehemann zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘721.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 aufgehoben. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 pro Monat zu bezahlen.