Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2‘683.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 1‘452.00, was abzüglich dem Eigenverdienst von CHF 1‘800.00 einen gerundeten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 ergibt. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 4. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Begehren nur zu einem kleinen Teil durch. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu auferlegen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt die Zusprechung eines Parteikostenbeitrags an die Ehefrau nicht in Frage.