Das für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages massgebende Gesamteinkommen beträgt CHF 8‘025.00 (CHF 6‘225.00 und 1‘800.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie von der Vorderrichterin errechnet auf CHF 2‘683.00, derjenige des Ehemannes auf CHF 2‘438.00, total somit CHF 5‘121.00. Es resultiert damit ein Überschuss von CHF 2‘904.00, der je hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2‘683.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 1‘452.00, was abzüglich dem Eigenverdienst von CHF 1‘800.00 einen gerundeten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 ergibt.