Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet. 3.4.2 Unbegründet und widersprüchlich ist auch die Forderung der Ehefrau, ihr als Wohnkosten nicht nur CHF 1‘000.00, sondern unter dem Titel Nebenkosten zusätzlich ein Betrag von CHF 200.00 zuzugestehen. Als sie die Liegenschaft noch für sich selber beanspruchte, gestand sie dem Ehemann unter dem Titel «Miete inkl. NK» nämlich ebenfalls bloss CHF 1‘000.00 zu (Eheschutzgesuch vom 22. Juli 2016, S. 7, AS 6). 3.5 Das für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages massgebende Gesamteinkommen beträgt CHF 8‘025.00 (CHF 6‘225.00 und 1‘800.00).