Das von der Vorderrichterin der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 1‘800.00 ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.4.1 Die Berufungsklägerin rügt, dass die Amtsgerichtsstatthalterin beim Bedarf des Ehemannes für den Arbeitsweg Autokosten von CHF 215.00 zugestanden hat. Das Auto habe keinen Kompetenzcharakter. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Ehemann glaubhaft versichert habe, für Piketteinsätze zur Verfügung stehen zu müssen, verfange nicht, weil gemäss Art. 327 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten übernehmen müsse.