Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dies wäre aber nötig, geht aus dem erwähnten Arztzeugnis doch in der Tat nicht hervor, welcher Art die Einschränkungen sind und weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen. Zudem wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur ungefähr («ca.») angegeben. Und ein Pensum von 38 % ist nicht derart weit von 30 % entfernt, dass es aus diesem ungefähren Rahmen fallen würde. Das von der Vorderrichterin der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 1‘800.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.