15) besteht eine «dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % für körperlich belastende Tätigkeiten (wie z.B. Reinigungsarbeiten)». Die Vorderrichterin erachtete trotzdem das bisherige Einkommen, das nicht auf einem Pensum von 30 %, sondern von 38 % beruht, als zumutbar. Sie führte dazu aus, dem Arztzeugnis könne weder die Art der Einschränkungen noch der Grund, weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen, entnommen werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander.