Sie sind aktueller als der Lohnausweis des vergangenen Jahres. Bei der Berücksichtigung von Überstunden ist ein differenzierter Massstab anzulegen (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.135 f.). Zu korrigieren ist deshalb bloss der Rechenfehler der Vorderrichterin und es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘225.00 auszugehen. 3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin rechnete der Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 1‘800.00 pro Monat an. Die eingereichten Abrechnungen des Jahres 2016 erzeigten ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1‘807.00 inklusive Ferienentschädigung.