Der Anteil der im Jahr 2015 ausbezahlten Überstunden und auch des Ferienguthabens am Gesamtlohn sei nicht bekannt. Der Ehemann habe nicht dargelegt, wie hoch ein allenfalls im Jahre 2015 ausbezahlter Ferienanteil gewesen sei. Im Hinblick auf die Bemessung von Alimenten ist von den Einkünften auszugehen, die die Parteien während der Trennungszeit voraussichtlich erzielen werden. Bei konstant bleibenden oder nur schwach schwankenden Einkünften kann dabei auf den letzten verfügbaren Lohnausweis abgestellt werden. Enthält dieser ausserordentliche, einmalige Einkünfte, haben sie aber ausser Betracht zu bleiben.