Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden. 3.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich weiter gegen den in Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘260.00 pro Monat. Die Vorderrichterin ermittelte diesen aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Die Berufungsklägerin rügt die Höhe der angerechneten Einkünfte sowie zwei Positionen der Bedarfsrechnungen.