Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.