Ihren Ausführungen zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor Obergericht zu ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231).