ZGB vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft für sich beanspruchte.