Die Berufungsklägerin beantragt mit einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände. Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft «sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49). So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft.