Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 2.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände.