Weiter hatte der Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug – ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau, der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos.