2.2 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug – ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen.