Sie habe als einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen. Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat. 2.2 Gemäss Art.