In ihrer Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten habe.