Ebensowenig legt sie dar, weshalb sie diese Urkunden nicht bereits bei der Vorinstanz oder dann zusammen mit der Berufung hat vorbringen können. Die Voraussetzungen, um sie beim Entscheid über die Berufung berücksichtigen zu können, sind deshalb nicht erfüllt. Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten neu eingereichten Urkunden. 2.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats.