Mir ist es sehr wichtig, dass mein Mann seine finanzielle Situation offen legt, dies hat er bis jetzt noch nicht getan. Mein Anwalt, Herr Bitterli, dem ich mein Vertrauen entzogen habe, betrachtet meinen Fall als abgeschlossen, was nicht richtig ist». 1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden.