Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Der Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Am 17. Januar 2017 (Postaufgabe) folgte noch eine Eingabe der Berufungsklägerin. Sie erlaube sich, einige wichtige Unterlagen zu senden. Gleichzeitig teilte sie mit, ihrem Anwalt das Mandat entzogen zu haben. 2. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.