Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, bis zum Auszug der Berufungsklägerin die Kosten der Liegenschaft allein zu tragen und auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie zu übernehmen. 5. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Anträge und der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen. 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Parteiekostenbeitrag in der Höhe von CHF 2‘500.00 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.