· 3 Sofadecken · 4 Badetücher · Bügelbrett · 1 Nachttischlampe · 1 Wandspiegel · persönliche CD/Bücher · Waschkorb · Altes Radio · Reisekoffer/-tasche · Balkontisch mit 4 Stühlen 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2‘775.00 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, bis zum Auszug der Berufungsklägerin die Kosten der Liegenschaft allein zu tragen und auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie zu übernehmen.