{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-101_2017-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78aeac79563a09868e8b8781a2d1d0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:58", "Checksum": "2db1ace515e08ab516424534dd0e1c02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin rechnete der Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 1‘800.00 pro Monat an. Die eingereichten Abrechnungen des Jahres 2016 erzeigten ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1‘807.00 inklusive Ferienentschädigung. Dem von der Ehefrau eingereichten Arztzeugnis lasse sich weder die Art der von ihr geltend gemachten Einschränkungen feststellen, noch werde klar, inwieweit sie in Zukunft die bis dato ausgeführten Arbeiten tatsächlich nicht mehr werde ausführen können. Mangels schlüssiger Belege sei deshalb das Einkommen in Anrechnung zu bringen, das sie aktuell und im Jahr 2015 erzielt habe und auch zumutbar sei. Die Berufungsklägerin rügt, das ihr angerechnete Einkommen beruhe auf einem Pensum von 38 %, obwohl sie mit Arztzeugnis vom 18. Oktober 2016 nachgewiesen habe, dass sie als Putzfrau nicht mehr als 30 % arbeiten könne.\nDem von der Ehefrau angerufenen Arztzeugnis zufolge (Urk. 15) besteht eine «dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % für körperlich belastende Tätigkeiten (wie z.B. Reinigungsarbeiten)». Die Vorderrichterin erachtete trotzdem das bisherige Einkommen, das nicht auf einem Pensum von 30 %, sondern von 38 % beruht, als zumutbar. Sie führte dazu aus, dem Arztzeugnis könne weder die Art der Einschränkungen noch der Grund, weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen, entnommen werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Dies wäre aber nötig, geht aus dem erwähnten Arztzeugnis doch in der Tat nicht hervor, welcher Art die Einschränkungen sind und weshalb ihr die bis anhin ausgeführten Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen. Zudem wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur ungefähr («ca.») angegeben. Und ein Pensum von 38 % ist nicht derart weit von 30 % entfernt, dass es aus diesem ungefähren Rahmen fallen würde. Das von der Vorderrichterin der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 1‘800.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.\n3.4.1 Die Berufungsklägerin rügt, dass die Amtsgerichtsstatthalterin beim Bedarf des Ehemannes für den Arbeitsweg Autokosten von CHF 215.00 zugestanden hat. Das Auto habe keinen Kompetenzcharakter. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Ehemann glaubhaft versichert habe, für Piketteinsätze zur Verfügung stehen zu müssen, verfange nicht, weil gemäss Art. 327 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten übernehmen müsse.\nDie Berufungsklägerin übersieht, dass es bei der von ihr angerufenen Bestimmung von Art. 327 Abs. 1 OR nicht um die Arbeitswegkosten geht. Die Anrechnung der Autokosten durch die Vorinstanz steht denn auch im Einklang mit dem Entscheid der Steuerbehörden, die dem Ehemann bei der Veranlagung für das Jahr 2015 ebenfalls die Autokosten zugestanden haben (CHF 3‘696.00 bzw. 308.00 pro Monat, Urk. 24). Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall anders zu verfahren. Die Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.\n3.4.2 Unbegründet und widersprüchlich ist auch die Forderung der Ehefrau, ihr als Wohnkosten nicht nur CHF 1‘000.00, sondern unter dem Titel Nebenkosten zusätzlich ein Betrag von CHF 200.00 zuzugestehen. Als sie die Liegenschaft noch für sich selber beanspruchte, gestand sie dem Ehemann unter dem Titel «Miete inkl. NK» nämlich ebenfalls bloss CHF 1‘000.00 zu (Eheschutzgesuch vom 22. Juli 2016, S. 7, AS 6).\n3.5 Das für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages massgebende Gesamteinkommen beträgt CHF 8‘025.00 (CHF 6‘225.00 und 1‘800.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich wie von der Vorderrichterin errechnet auf CHF 2‘683.00, derjenige des Ehemannes auf CHF 2‘438.00, total somit CHF 5‘121.00. Es resultiert damit ein Überschuss von CHF 2‘904.00, der je hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 2‘683.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses von CHF 1‘452.00, was abzüglich dem Eigenverdienst von CHF 1‘800.00 einen gerundeten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 ergibt. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.\n4. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Begehren nur zu einem kleinen Teil durch. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu auferlegen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt die Zusprechung eines Parteikostenbeitrags an die Ehefrau nicht in Frage. Die im Gegenteil von ihr dem Ehemann zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘721.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 aufgehoben.\n2. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘350.00 pro Monat zu bezahlen. Bis zum Auszug der Ehefrau trägt der Ehemann die Kosten der Liegenschaft allein und übernimmt auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie.\n3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.\n5. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘721.85 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00."}