{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-101_2017-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78aeac79563a09868e8b8781a2d1d0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:58", "Checksum": "2db1ace515e08ab516424534dd0e1c02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101\nRegeste:\nEheschutz\n\n\n2.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit einem Eventualbegehren die Zuweisung einzelner genau bezeichneter Gegenstände. Bei der Vorinstanz hatte sie beantragt, es seien ihr die eheliche Liegenschaft «sowie der gesamte sich darin befindliche Hausrat» zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Antrag Ziffer 2 an der Verhandlung vom 21. November 2016, AS 49). So wie in Eheschutzverfahren üblich und auch von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgegeben, verband sie somit die Frage der zukünftigen Nutzung des gesamten Hausrats mit derjenigen der Liegenschaft. Dass sie die Zuteilung des Hausrates für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft nicht ihr, sondern dem Ehemann zugewiesen werden sollte, anders geregelt haben möchte, konnte ihren Anträgen weder explizit noch sinngemäss entnommen werden. Sie begründete mit keiner Silbe, welche konkreten Gründe eine Zuteilung des Hausrates oder einzelner Gegenstände an sie und nicht an den Ehemann rechtfertigten. Ihren Ausführungen zufolge wollte sie den Hausrat bloss deshalb, weil sie auch die Liegenschaft für sich beanspruchte. Den vorliegenden Eventualantrag stellt sie vor Obergericht zu ersten Mal. Neue Anträge im Berufungsverfahren sind aber nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es verhält sich vorliegend nicht anders als bei der Regelung der Kinderbelange: Weil diese die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Rechtsbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231). Genau das hätte die Ehefrau für den Fall, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zuweisung der Liegenschaft nicht durchdringen sollte, im Hinblick auf die Zuweisung des Hausrates auch tun müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann auf das vor Obergericht erstmals gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten werden.\n3.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich weiter gegen den in Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘260.00 pro Monat. Die Vorderrichterin ermittelte diesen aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Die Berufungsklägerin rügt die Höhe der angerechneten Einkünfte sowie zwei Positionen der Bedarfsrechnungen.\n3.2. Im Zusammenhang mit den Einkünften des Ehemannes erwog die Vorderrichterin, der Ehemann weise für das Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘972.00 aus. Unstrittig habe sich der Ehemann 2015 Ferienguthaben und Überstunden auszahlen lassen. Auch im Jahr 2016 habe er sich bis anhin Überstunden im Umfang von durchschnittlich CHF 674.50 auszahlen lassen. Zusammen mit dem Nettolohn von CHF 5‘124.00 und dem Anteil 13. Monatslohn von CHF 427.00 resultiere aktuell ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 6‘070.00.\nUnbestritten ist zunächst, dass die Berechnung der Amtsgerichtsstatthalterin aufgrund eines Additionsfehlers zu korrigieren ist: CHF 5‘124.00 plus CHF 427.50 plus CHF 674.00 ergibt CHF 6‘225.50 und nicht CHF 6‘070.00. Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin geltend, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sei vom Lohnausweis 2015 und damit einem Nettoeinkommen von CHF 6‘972.00 pro Monat auszugehen. Der Anteil der im Jahr 2015 ausbezahlten Überstunden und auch des Ferienguthabens am Gesamtlohn sei nicht bekannt. Der Ehemann habe nicht dargelegt, wie hoch ein allenfalls im Jahre 2015 ausbezahlter Ferienanteil gewesen sei.\nIm Hinblick auf die Bemessung von Alimenten ist von den Einkünften auszugehen, die die Parteien während der Trennungszeit voraussichtlich erzielen werden. Bei konstant bleibenden oder nur schwach schwankenden Einkünften kann dabei auf den letzten verfügbaren Lohnausweis abgestellt werden. Enthält dieser ausserordentliche, einmalige Einkünfte, haben sie aber ausser Betracht zu bleiben. Die Vorderrichterin ging in diesem Sinne davon aus, dass der Lohnausweis 2015 solche Einnahmen, konkret die Auszahlung von Ferienguthaben und Überstunden, enthält. Der Ehemann hatte dies bei der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 16. August 2016 so geltend gemacht (AS 28). Im Rahmen der Parteibefragung vom 21. November 2016 führte er aus, er wisse nicht genau, wie viel Überzeit er habe. Er habe einen Vorschuss für den Backofen und den Kochherd erhalten. Diesen habe sein Arbeitgeber von der Überzeit genommen. Er wisse nicht, ob er gleich viel Überzeit mache wie im letzten Jahr. Es gehe ihm langsam an die Substanz. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau diesen Vorbringen widersprochen hätte.\nBei dieser Ausgangslage und angesichts der vorhandenen Unsicherheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Amtsgerichtsstatthalterin nicht vom Lohnausweis 2015, sondern von den aktuellsten Lohnabrechnungen, die ihr vorlagen, ausging. Auch die ersten acht Monate des Jahres 2016 ergeben ein repräsentatives Bild ab. Sie sind aktueller als der Lohnausweis des vergangenen Jahres. Bei der Berücksichtigung von Überstunden ist ein differenzierter Massstab anzulegen (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.135 f.). Zu korrigieren ist deshalb bloss der Rechenfehler der Vorderrichterin und es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘225.00 auszugehen."}