{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-101_2017-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78aeac79563a09868e8b8781a2d1d0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:58", "Checksum": "2db1ace515e08ab516424534dd0e1c02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101\nRegeste:\nEheschutz\n\nII.\n1.1 Die Ehefrau hat im Nachgang zu ihrer Berufung mit Begleitschreiben vom 17. Januar 2017 (Postaufgabe) eine ganze Reihe von Urkunden eingereicht. Es handle sich um wichtige Unterlagen, die beim Richteramt Olten nicht verhandelt worden seien. Wörtlich führt sie aus: «Zum Beispiel wurde mein Arbeitsverdienst falsch berechnet, Schulferien (Ausfall von 15 Wochen zu dem kommen noch Eidgenössische Feiertage dazu. Bis auf weiteres kann ich nicht mehr freiwillig in den Ferien arbeiten, wegen gesundheitlichen Problemen (Arztzeugnis vorhanden) Mir ist es sehr wichtig, dass mein Mann seine finanzielle Situation offen legt, dies hat er bis jetzt noch nicht getan. Mein Anwalt, Herr Bitterli, dem ich mein Vertrauen entzogen habe, betrachtet meinen Fall als abgeschlossen, was nicht richtig ist».\n1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).\n1.3 Dem Begleitschreiben der Berufungsklägerin kann nicht entnommen werden, welche Tatsachen sie konkret mit den einzelnen Urkunden beweisen will. Die Urkunden lagen dem Begleitschreiben ungeordnet bei. Ebensowenig legt sie dar, weshalb sie diese Urkunden nicht bereits bei der Vorinstanz oder dann zusammen mit der Berufung hat vorbringen können. Die Voraussetzungen, um sie beim Entscheid über die Berufung berücksichtigen zu können, sind deshalb nicht erfüllt. Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten neu eingereichten Urkunden.\n2.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2 des Urteils vom 21. November 2016. In ihrer Begründung präzisiert die Ehefrau zusammenfassend, mit der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann an sich sei sie einverstanden, nicht aber mit der gleichzeitigen Zuweisung des sich darin befindlichen Hausrats. Der Ehemann habe bei der Vorinstanz im Gegensatz zu ihr selber nicht beantragt, ihm neben der Liegenschaft auch den sich darin befindlichen Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Er habe einzig eine Straffolge beantragt für den Fall, dass sie bei ihrem Auszug Hausrat aus der ehelichen Wohnung mitnehmen würde. Sie habe als einzige Partei die Zuweisung des Hausrates beantragt, was der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsanwendung vor und der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Hausrat sei ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Eventualiter seien ihr die im einzelnen bezeichneten Gegenstände zuzuweisen. Der Ehemann könne diese entbehren und aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation gegebenenfalls auch problemlos Ersatzanschaffungen tätigen. Sie benötige die Gegenstände um eine neue Wohnung notdürftig einzurichten. Dem Ehemann verbleibe immer noch genügend Hausrat.\n2.2 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten im Hinblick auf das Getrenntleben die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, die eheliche Liegenschaft sei ihm zuzuweisen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils entsprechen diesen Anträgen. Weiter hatte der Ehemann verlangt, der Ehefrau unter Strafandrohung zu verbieten, beim Auszug – ausser ihren persönlichen Sachen – Hausratsgegenstände mitzunehmen. Dass dieser Antrag eine Zuweisung des gesamten sich in der Liegenschaft befindlichen Hausrats beinhaltet, versteht sich von selbst. Absatz 2 von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils entspricht diesem Antrag. Das Begehren der Ehefrau, der gesamte Hausrat sei ihr zuzuweisen, hatte der Ehemann damit sehr wohl und auch entschieden bestritten. Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsklägerin sind gesucht und haltlos. Die Hauptbegehren der Berufungsklägerin sind, soweit sie sich auf die Ziffern 2, 3 und 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils beziehen, deshalb unbegründet. Ob die in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils enthaltene Strafandrohung auch durchsetzbar wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen."}