{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-101_2017-02-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78aeac79563a09868e8b8781a2d1d0df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:58", "Checksum": "2db1ace515e08ab516424534dd0e1c02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.02.2017 ZKBER.2016.101\nRegeste:\nEheschutz\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 1. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Benno Mattarel,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Eheschutz\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. Juli 2016 angehoben hatte. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung fällte die Amtsgerichtsstatthalterin am 21. November 2016 folgendes Urteil:\n1. Beiden Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.\n2. Die Ehefrau wird angewiesen, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2017 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen.\n3. Die eheliche Liegenschaft, [...]wird dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen.\n4. Die Ehefrau wird unter Strafdrohung von Art. 292 StGB angewiesen, dem Ehemann per Datum Auszug sämtliche Schlüssel der Liegenschaft an der [...]auszuhändigen.\nDer Ehefrau wird unter Strafdrohung von Art. 292 StGB untersagt Hausrat - Absprache mit dem Ehemann vorbehalten – aus der Liegenschaft zu entfernen.\n5. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘260.00 pro Monat zu bezahlen. Bis zum Auszug der Ehefrau trägt der Ehemann die Kosten der Liegenschaft allein und übernimmt auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie.\n6.-10. …\nFrist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt folgende Anträge:\n1. Ziffern 2., 3., 4. Abs. 2 und 5. des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2016.953-AGRSTB betreffend Eheschutz vom 21. November 2016 seien vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der gesamte sich in der ehelichen Liegenschaft an der [...]befindliche Hausrat sei der Berufungsklägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.\n3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin als berechtigt zu erklären, nachfolgende Gegenstände bei deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mitzunehmen:\nWohnzimmer\n· Sofa\n· Kommode schwarz/mahagoni\n· 2 kleine Teppiche\n· TV\n· Palme in Topf\nKüche\n· Küchentisch mit 4 Stühlen\n· Teppich\n· 2 Pfannen und 1 Kuchenblech, Gläser und Geschirr aus der [...]\n· Deckenlampe\n· 3 kleine Bilder\n· Kaffeemaschine\nWeitere Gegenstände\n· Laptop mit Drucker mit persönlichen Daten der Ehefrau\n· Sessel (Geschenk Sohn an Berufungsklägerin)\n· 1 Kopfkissen und Duvet\n· 3 Sofadecken\n· 4 Badetücher\n· Bügelbrett\n· 1 Nachttischlampe\n· 1 Wandspiegel\n· persönliche CD/Bücher\n· Waschkorb\n· Altes Radio\n· Reisekoffer/-tasche\n· Balkontisch mit 4 Stühlen\n4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2‘775.00 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte sei zudem zu verpflichten, bis zum Auszug der Berufungsklägerin die Kosten der Liegenschaft allein zu tragen und auch die Kosten der Krankenversicherung der Familie zu übernehmen.\n5. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Anträge und der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen.\n6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Parteiekostenbeitrag in der Höhe von CHF 2‘500.00 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.\nDer Ehemann schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Am 17. Januar 2017 (Postaufgabe) folgte noch eine Eingabe der Berufungsklägerin. Sie erlaube sich, einige wichtige Unterlagen zu senden. Gleichzeitig teilte sie mit, ihrem Anwalt das Mandat entzogen zu haben.\n2. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}