Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch von B.___ um Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 889.90 zu bezahlen. 5. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.